Absenzen-Regelung

Der lückenlose Besuch des Unterrichts ist gesetzlich vorgeschrieben. Bei Krankheit haben die Eltern ihr Kind
abzumelden. Die Klassenlehrperson nimmt die Abmeldungen via Klapp entgegen.

Die wichtigsten Punkte zur Regelung der Absenzen gemäss Gesetzesgrundlage haben wir für Sie

zusammengefasst:

1.
Die Eltern haben der Klassenlehrperson das Fernbleiben ihres Kindes vom Unterricht in jedem Falle zu
begründen. Die Abmeldung erfolgt via Klapp. Dadurch sind Klassenlehrpersonen und Fachlehrpersonen
gleichzeitig informiert. Erscheint ein Kind ohne Abmeldung nicht zum Unterricht, werden die Eltern
durch die Lehrperson informiert.

2.
Als Gründe gelten insbesondere:

a)
Krankheit des Kindes,
b)
Todesfall eines nahen Verwandten,
c)
Ein freier Schulhalbtag pro Quartal gemäss § 38 Abs. 1 des Schulgesetzes. Diese dürfen
zusammengefasst bezogen werden, auch unmittelbar vor oder nach den Ferien und sollen zwei
Tage im Voraus der Klassenlehrperson mitgeteilt werden. Bei besonderen Schulanlässen kann
der freie Schulhalbtag nicht bezogen werden. Ausnahmen bewilligt die Schulleitung.

Auf Verlangen der Schule haben die Eltern ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, sofern die Abwesenheit des
Kindes infolge Krankheit mindestens zwei Wochen dauert.

3.
Die Klassenlehrperson ist befugt, im Schuljahr aus wichtigen Gründen, zusätzlich einen Urlaub bis zu zwei
Tagen zu gewähren.

4.
Für andere voraussehbare Urlaubstage ist im Voraus bei der Schulleitung schriftlich die Bewilligung
einzuholen. Sie darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden.


Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht wird nach § 37 des Schulgesetzes geahndet. Nach erfolgter
Mahnung kann im Wiederholungsfall der Gemeinderat die Eltern mit einer Busse bestrafen.